Vergütungssysteme auf dem Prüfstand
In der Finanzbranche geraten Vergütungssysteme zunehmend unter Druck der Regulierung. Seit 2011 haben Banken die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) zu beachten. Zum 1. Januar 2014 ist eine überarbeitete Fassung in Kraft getreten. Die novellierte Institutsvergütungsverordnung zwingt die Institute zu einer erneuten Anpassung ihrer Gehaltssysteme. Mit einem weiteren Rückgang variabler Anteile zugunsten des Fixums ist zu rechnen. Nicht nur im Bankensektor wird die Vergütung reguliert. So enthält das seit Juli 2013 gültige Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erstmals Vorschriften zur Entlohnung der Verwalter alternativer Investmentfonds. Entsprechendes sieht die geplante fünfte Fassung der Richtlinie zu Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-V) für Manager und vergleichbare Angestellte klassischer Fonds vor.
Was bei der Anpassung des Vergütungssystems auf das Projektteam zukommt
Hatte der Anteil des variablen Entgelts an der Gesamtvergütung laut Institutsvergütungsverordnung bislang lediglich „angemessen“ zu sein, so führt die Novelle konkrete Obergrenzen ein. Nach der Neufassung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) darf der variable Anteil grundsätzlich höchstens 100 Prozent des Fixums betragen, es sei denn, die Eigner stimmen einer Erhöhung auf maximal 200 Prozent zu. Diese Vorschrift ist prinzipiell auf die Verträge aller Mitarbeiter anzuwenden. Bei nach Bilanzsumme oder eigener Risikoanalyse „bedeutenden“ Instituten gilt sie allerdings nur für die Geschäftsleitung und für sonstige Risikoträger wie die Leiter der Finanzmarktsparte oder ausländischer Niederlassungen.
Kriterien zur Ermittlung der Risikoträger nennt ein neuer technischer Standard, der die Institutsvergütungsverordnung ergänzen wird. Bedeutende Institute sollten davon ausgehen, dass nach diesen Maßstäben künftig mehr Mitarbeiter als Risikoträger zu behandeln sind. Des Weiteren wird solchen Instituten die Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses auferlegt. Wie dem bisherigen Vergütungsausschuss obliegt ihm die Überwachung des Vergütungssystems. Neu ist, dass er sich aus Mitgliedern des Aufsichtsrats zusammensetzen soll. Ferner sind erweiterte Berichtspflichten und eine strengere Prüfung zu erwarten. Eine zeitige, akkurate Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist daher unumgänglich.
So hilft Consileon
Consileon führt Projekte zur Anpassung des Vergütungssystems zum Erfolg. Gemeinsam mit dem Klienten analysieren unsere Experten die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen der Institutsvergütungsverordnung und weiterer Regelwerke auf das Geschäft. Mit hoher Branchen- und IT-Kompetenz übersetzen sie die fachlichen Anforderungen in organisatorische und technische Maßnahmen, planen deren Umsetzung und begleiten diese bis zum Schluss.
Information |
Nach der Novelle der Institutsvergütungsverordnung gilt ein Institut als bedeutend, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: |
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